Elternberatung
Verpflichtende Elternberatung nach §95 Abs. 1a AußStrG
Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Ich bin seitens des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, diese vorgeschriebenen Beratungen durchzuführen.
Kosten:
Paarberatung: € 120 / 75 Minuten
Einzelberatung: € 70 / 50 Minuten